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GmbH-Geschäftsführer

Beherrschende GmbH-Geschäftsführer gelten sozialversicherungs- rechtlich als Selbständige, steuerlich als Arbeitnehmer. Es besteht kein Anspruch auf den Arbeitgeberanteil nach § 257 SGB V. Falls ein Arbeitgeberzuschuss ausgezahlt wird, unterliegt dieser im Gegen- satz zum normalen Arbeitnehmer der Einkommensteuer. Bei nicht beherrschenden GmbH-Geschäftsführern sind für die Beurteilung der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht die gleichen Grundsätze anzuwenden wie bei allen Arbeitnehmern. Als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer gilt, wer:

  • 50% der GmbH-Anteile hält
  • weniger als 50% der Anteile hält, aber die tatsächliche Entscheidungsgewalt hat, d.h. aufgrund der Kenntnisse die Gesellschft wesentlich mitleitet und in der Gestaltung seiner Arbeit und Arbeitszeit keinen Beschränkungen unterliegt