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GmbH-Geschäftsführer

Beherrschende GmbH-Geschäftsführer gelten sozialversicherungsrechtlich als Selbständige, steuerlich als Arbeitnehmer. Es besteht kein Anspruch auf den Arbeitgeberanteil nach § 257 SGB V. Falls ein Arbeitgeberzuschuss ausgezahlt wird, unterliegt dieser im Gegensatz zum normalen Arbeitnehmer der Einkommensteuer. Bei nicht beherrschenden GmbH-Geschäftsführern sind für die Beurteilung der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht die gleichen Grundsätze anzuwenden wie bei allen Arbeitnehmern. Als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer gilt, wer: