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Welche Vorteile bietet die private Krankenversicherung?

Generell genießen Privatversicherte eine bevorzugte Behandlung beim Arzt und bekommen auch nicht rezeptpflichtige Medikamente bezahlt sofern kein Tarif mit Selbstbehalt gewählt wurde. Die gesetzliche Kasse verweigert z.B. die Übernahme der Kosten für ein rezeptfreies Medikament wie Aspirin, obwohl es auch bei schweren Erkrankungen Therapiestandard ist. Je nach gewählten Tarif gibt es eine bessere Behandlung im Krankenhaus, höhere Erstattungen beim Zahnarzt und Heilpraktikerleistungen. Nicht zu vergessen die Beitragsvorteile trotz besserer Leistungen, die in Abhängigkeit vom Eintrittsalter und Geschlecht erheblich sein können. Ein Vorteil, der auf den zweiten Blick deutlich wird, ist die Transparenz in der PKV, da ein Versicherter die Arztrechnung direkt bekommt und somit über die abgerechneten Leistungen des Arztes informiert ist. Bei gesetzlich Versicherte läuft die Abrechnung über die Kasse und der Versicherte sieht nicht was die Kasse den Ärzten für ihre Leistungen bezahlt.

Was hat es mit dem Bürger (überwachungs-) entlastungsgesetz auf sich?

Im Jahr 2010 haben die Gesellschaften ihre Kunden angeschrieben und um die Erlaubnis gefragt die Krankenversicherungsbeiträge an das Finanzamt senden zu dürfen. Angeblich sollen die Beiträge nur dann in voller Höhe berücksichtigt werden können. Das ist Unsinn, in Wirklichkeit wollen die Finanzämter eine bequeme und schnelle Möglichkeit haben, zu prüfen, ob der Steuerzahler nicht zuviel an Beiträgen geltend gemacht hat. Es darf nämlich nicht der gesamte Beitrag abgezogen werden, sondern nur die Basis-Krankenversicherung. Das Krankentagegeld und bessere Leistungen (Unterbringung im Ein-/oder Zweibett-Zimmer mit Chefarzt), die ein PKV-Tarif evtl. beinhaltet, gehören nicht dazu und müssen herausgerechnet werden. Viele Steuerzahler wissen das nicht und geben den kompletten Beitrag an. Für das Finanzamt wäre es ein Riesenaufwand jeden anzuschreiben und anhand der Versicherungsverträge zu prüfen, ob nur die erlaubten Bestandteile des Beitrags angesetzt wurden. Seit 2010 kann der Basisschutz der PKV komplett und die Wahlleistungen mit anderen Versicherungen bis 1.900 €/2.400 € (Arbeitnehmer/Selbständige) abgezogen werden, egal ob man vorher der Datenübermittlung zugestimmt hat. Wer keinen Datenaustausch zwischen Finanzamt und Krankenversicherer möchte, sollte der Übermittlung der Daten widersprechen. Bürgerüberwachungsgesetz wäre somit ein passenderer Name für das Bürgerentlastungsgesetz gewesen.

Was ist eine Wartezeit?

Die Wartezeit ist ein Zeitraum zu Beginn des Vertrages, in dem der Versicherer keine Leistungen übernimmt, wenn der Versicherungsfall (d.h. die Krankheit) in dieser Zeit auftritt. Zweck der Wartezeiten ist die Eingrenzung des Risikos für Krankheitsfälle leisten zu müssen, die schon vor Vertragsbeginn abzusehen waren. Wartezeiten können vor allem für Personen entstehen, die keinen nahtlosen Übergang von ihrer letzten Versicherung (Vorversicherung) zur aktuellen privaten Versicherung haben. Wer direkt aus der GKV kommt, dem wird die dort verbrachte Zeit auf die Wartezeit angerechnet, so dass von Anfang an voller Versicherungsschutz in der privaten Kasse besteht, wenn der Versicherte in der GKV mindestens so lang wie die Wartezeiten ununterbrochen versichert war. Es wird zwischen allgemeinen (3 Monate) und besonderen Wartezeiten (8 Monate) unterschieden. Die letzteren gelten für Zahnleistungen, Entbindung und Psychotherapie, die Ersten für alle anderen Leistungen. Die allgemeinen Wartezeiten entfallen bei Unfällen und bei der Nachversicherung von Ehegatten, wenn der bisher versicherte Partner mind. 3 Monate PKV-Mitglied ist. Sämtliche Wartezeiten entfallen bei Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses und bei der Nachversicherung von Neugeborenen. Es gibt Gesellschaften, die auch bei fehlender Vorversicherung auf Wartezeiten verzichten. Diese sind jedoch in der Unterzahl. Ein auf private Krankenversicherung spezialisierter Makler kann Ihnen hier Auskunft geben.

Muß ich als Privatpatient bei Rechnungen in Vorleistung treten?

Nur Medikamente aus der Apotheke müssen sofort bezahlt werden und die eingereichte Quittung später von der Versicherung erstattet. Arztrechnungen können sofort an den Versicherer weitergereicht werden, bevor man den Arzt bezahlt hat. Von der Rechnungssumme zieht der Versicherer eine evtl. Selbstbeteiligung ab und überweist den Betrag an den Kunden, dieser bezahlt nun die Rechnung des Arztes. Für Krankenhausaufenthalte gibt es eine Klinik-Card über die das Krankenhaus direkt mit dem Versicherer abrechnet.

Ist ein PKV-Tarif mit Selbstbeteiligung sinnvoll?

Ja, weil dadurch der monatliche Beitrag niedriger ausfällt. Dies liegt daran, dass der Versicherer im Schadensfall nur eingeschränkt oder überhaupt nicht leisten muß, da der Priavatversicherte einen Teil der angefallenen Krankheitskosten selbst trägt. Außerdem haben Tarife mit Selbstbehalt eine bessere Entwicklung, weil weniger kleine Rechnungen (Bagatellschäden) zur Erstattung eingereicht werden, die hohe Verwaltungskosten verursachen. Der Vorteil kann so an die Kunden weitergegeben werden. Bei einem Tarif mit Selbstbehalt werden die Rechnungen zunächst gesammelt und erst dann zur Erstattung eingereicht, wenn feststeht, dass sie den Selbstbehalt plus eine evtl. Beitragsrückerstattung übersteigen.

Welche Nachteile hat die PKV gegenüber der gesetzlichen Kasse?

Es besteht das Risiko hoher Beiträge im Alter, wenn man einen Tarif mit schlechter Risikostruktur erwischt hat. Das Risiko ist allerdings durch ein Wechselrecht in günstigere Tarife (Neutarife der selben Gesellschaft) nach § 204 VVG (früher § 178 f VVG) verringert. Dieser Wechsel ist auch im Rentenalter möglich, siehe Alter. Bei einigen PKV-Tarifen sind die Erstattungen für bestimmte Leistungen geringer als in der GKV. Dies beftrifft insbesondere folgende Bereiche:

Was passiert beim Beitragsverzug?

Private Krankenversicherer dürfen Kunden, die mit Beiträgen im Rückstand sind, nicht sofort rausschmeissen. Zunächst muß geprüft werden, ob die rückständigen Beiträge mit Erstattungsansprüchen des Kunden verrechnet werden können. Wenn der Beitragsrückstand nicht ausgeglichen werden kann, darf der Versicherer den Kunden abmahnen, wobei eine Zahlungsfrist einräumen ist. Erst wenn innerhalb der Zahlungsfrist die Beiträge nicht gezahlt werden, darf der Versicherer dem Kunden kündigen. Endgültig beendet ist der Vertrag aber noch nicht. Dem Kunden bleibt, nachdem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, ein Monat (sog. Reaktivierungs- frist) um die ausstehenden Beiträge nachzuzahlen und den Versicherungsschutz zu erhalten. Voraussetzung ist nur, daß in der Reaktivierungsfrist kein Schaden eingetreten ist.

Welche Informationsrechte hat der PKV-Kunde?

Informationspflichten sind seit 2008 für Versicherer erheblich ausgeweitet worden. Zusätzlich zu den bisherigen Infopflichten im VAG und VVG enthalten die § 3 und § 6 aus der VVG-InfoVerordnung wichtige Info-Rechte, z.B. Anteil des Übertragungswertes an der Altersrückstellung beim Wechsel des Krankenversicherers und Nennung von günstigeren Tarifen beim Tarifwechsel innerhalb der Gesellschaft:

§ 3 Informationspflichten bei der Krankenvers.
(1) Bei der PKV (§ 12 Abs. 1 des VAG) hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des VVG zusätzlich zu den in § 1 Abs. 1 genannten Informationen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
  1. Angaben zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten Kosten; dabei sind die einkalkulierten Abschlusskosten als einheitlicher Gesamtbetrag und die übrigen einkalkulierten Kosten als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen;
  2. Angaben zu möglichen sonstigen Kosten, insbesondere zu Kosten, die einmalig oder aus besonderem Anlass entstehen können;
  3. Angaben über die Auswirkungen steigender Krankheitskosten auf die zukünftige Beitragsentwicklung;
  4. Hinweise auf die Möglichkeiten zur Beitragsbegrenzung im Alter, insbesondere auf die Möglichkeiten eines Wechsels in den Standardtarif oder Basistarif oder in andere Tarife gemäß § 204 des VVG und der Vereinbarung von Leistungsausschlüssen, sowie auf die Möglichkeit einer Prämienminderung gemäß § 12 Abs. 1c des VAG;
  5. Hinweis, dass ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche KV in fortgeschrittenem Alter in der Regel ausgeschlossen ist;
  6. Hinweis, dass ein Wechsel innerhalb der privaten KV in fortgeschrittenem Alter mit höheren Beiträgen verbunden sein kann und gegebenenfalls auf einen Wechsel in den Standardtarif oder Basistarif beschränkt ist;
  7. eine Übersicht über die Beitragsentwicklung im Zeitraum der dem Angebot vorangehenden zehn Jahre; anzugeben ist, welcher monatliche Beitrag in den dem Angebot vorangehenden zehn Jahren jeweils zu entrichten gewesen wäre, wenn der Versicherungsvertrag zum damaligen Zeitpunkt von einer Person gleichen Geschlechts wie der Antragsteller mit Eintrittsalter von 35 Jahren abgeschlossen worden wäre; besteht der angebotene Tarif noch nicht seit zehn Jahren, so ist auf den Zeitpunkt der Einführung des Tarifs abzustellen, und es ist darauf hinzuweisen, dass die Aussagekraft der Übersicht wegen der kurzen Zeit, die seit der Einführung des Tarifs vergangen ist, begrenzt ist; ergänzend ist die Entwicklung eines vergleichbaren Tarifs, der bereits seit zehn Jahren besteht, darzustellen.

(2) Die Angaben zu Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 haben in Euro zu erfolgen.

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§ 6 Informationspflichten während der Laufzeit des Vertrages
(1) ....
(2) Bei der PKV nach § 12 Abs. 1 des VAG hat der Versicherer bei jeder Prämienerhöhung unter Beifügung des Textes der gesetzlichen Regelung auf die Möglichkeit des Tarifwechsels (Umstufung) gemäß § 204 des VVG hinzuweisen.

Bei Versicherten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist der Versicherungsnehmer auf Tarife, die einen gleichartigen Versicherungsschutz wie die bisher vereinbarten Tarife bieten und bei denen eine Umstufung zu einer Prämienreduzierung führen würde, hinzuweisen. Der Hinweis muss Tarife enthalten, die ...blabla.. besonders in Betracht kommen. Zu den in Satz 2 genannten Tarifen zählen jedenfalls diejenigen Tarife mit Ausnahme des Basistarifs, die jeweils im abgelaufenen Geschäftsjahr den höchsten Neuzugang, gemessen an der Zahl der versicherten Personen, zu verzeichnen hatten. Insgesamt dürfen nicht mehr als zehn Tarife genannt werden. Dabei ist jeweils anzugeben, welche Prämien für die versicherten Personen im Falle eines Wechsels in den jeweiligen Tarif zu zahlen wären. Darüber hinaus ist auf die Möglichkeit eines Wechsels in den Standardtarif oder Basistarif hinzuweisen. Dabei sind die Voraussetzungen des Wechsels in den Standardtarif oder Basistarif, die in diesem Falle zu entrichtende Prämie sowie die Möglichkeit einer Prämienminderung im Basistarif gemäß § 12 Abs. 1c des VAG mitzuteilen. Auf Anfrage ist dem Versicherungsnehmer der Übertragungswert gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 des VAG anzugeben; ab dem 1. Januar 2013 ist der Übertragungswert jährlich mitzuteilen.




Was ist in der PKV grundsätzlich nicht versichert?

Behandlungen/Untersuchungen müssen auch beim Privatversicherten medizinisch notwendig sein und Medikamente, Heil- und Hilfsmittel müssen vor dem Bezug (fach-) ärztlich verordnet werden. Medizinische Notwendigkeit ist immer gegeben, wenn ein Arzt aufgrund von Beschwerden aufgesucht wird, während eine Blutuntersuchung nur zum Spaß diese Voraussetzung nicht erfüllt. Außerdem sind nicht versichert: Sonnenbrillen, Nähr- und Stärkungsmittel (z.B. Vitamin- und Mineralstoffpräparate), kosmetische Mittel, Mineralwässer und Badezusätze. Bei einer Behandlung nach alternativen Methoden sollte man vor Behandlungsbeginn eine Kostenübernahmeerklärung anfordern.

Wo kann man im Internet sachliche Informationen zur PKV finden?

Die meisten PKV-Websites im Internet stammen von Vermittlern und Versicherungsgesellschaften. Dass die hier angebotenen Informationen nicht sehr tiefgreifend und unabhängig sind, liegt auf der Hand. Sachliche oder gar wissenschaftliche Informationen zu finden ist nicht immer einfach. Empfehlenswert ist aber der Zahlenbericht des PKV-Verbandes, außerdem die Publikationen des WIP (Wissenschaftliches Institut der privaten Krankenversicherung), die man sich kostenlos von der Website herunterladen kann. Das WIP beschäftigt sich mit verschiedenen Forschungsgebieten wie z.B. Arzneimittel, Arzthonorare und Demografie.