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Freie Wahl zwischen PKV und GKVSelbständige und Freiberufler sind nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Eine Ausnahme gibt es für Künstler, Publizisten und Landwirte, die trotz Selbständigkeit in der GKV versicherungspflichtig sind. Diese können sich allerdings unter bestimmten Voraussetzungen von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen. Falls ein Selbständiger vorher in der GKV war, läuft seine Mitgliedschaft mit Beginn der Selbständigkeit nicht automatisch weiter, sondern führt zum Ende der Mitgliedschaft. Falls der Selbständige seine Mitgliedschaft fortführen möchte, muß er innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Selbständigkeit einen Antrag auf freiwillige KV bei der gesetzlichen Kasse stellen (§ 9 Abs. 2 SGB V). Meistens wird hier die gesetzliche Kasse selbst aktiv und fragt unauffällig, ob der Vertrag auf freiwilliger Basis fortgeführt werden soll. Auf die Frage nach der Höhe des Beitrags wird dem Selbständigen ein Bogen zur Erfassung der Einkünfte zugeschickt, der für die Berechnung des Beitrags benötigt wird. Es ist schon vorgekommen, dass dieser Bogen gleichzeitig ein Antrag auf freiwillige Versicherung war, während das Mitglied glaubte nur eine unverbindliche Beitragsauskunft zu bekommen. Wer dies nicht innerhalb von 14 Tagen merkt und widerspricht, ist ohne zu wissen freiwilliges Mitglied bei der gesetzlichen Kasse geworden und muß für einen Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) die Kündigungsfrist von zwei vollen Monaten zum Monatsende einhalten. Dem so Überrumpelten bleibt nur der Versuch den Antrag wegen Irrtums anzufechten, um nicht die aufgelaufenen Beiträge für mehrere Monate zahlen zu müssen. Viele Selbständige zahlen in der gesetzlichen Kasse zu hohe Beiträge, wenn das erzielte Einkommen unter der Mindestbemessungsgrundlage von 1.890 € in 2009 liegt (2008 = 1.863,75 €, 2007 = 1.837,50 €). Wenn der Beitragssatz der Kasse 15,5% und der erzielte Gewinn z.B. 1.500 € beträgt, zahlt der Selbständige nicht 232,50 € Beitrag (15,5% von 1.500 €), sondern 292,95 € (15,5% von 1.890 €), da immer mindestens von der aktuellen Mindest- Bemessungsgrundlage gerechnet wird. Diese Regelung wurde für Existenzgründer und seit 2009 auch für bedürftige Selbständige mit Einkünften unter 1.260 € (in 2009, in 2008 waren es 1.225 €) entschärft, d.h. kann nachgewiesen werden, dass die Einkünfte unter dieser Grenze liegen, wird der Beitrag von 1.260 € berechnet (bei 15,5% sind es dann 195,30 € Beitrag). GKV-Nachteile bei Selbständigen Einen weiteren Schlag in die Magengrube hat die gesetzlichen Kasse für Selbständige mit Vermietungseinkünften parat. Solange aus Vermietung positive Einkünfte erzielt werden, sind auch davon Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (und Pflegeversicherung) zu zahlen. Werden aber Verluste aus Vermietung erzielt, dürfen diese nicht mit dem Gewinn aus selbständiger Arbeit beitragsmindernd verrechnet werden. Eine Verrechnung ist nur innerhalb derselben Einkommensart erlaubt, z.B. Gewinne und Verluste aus verschiedenen Vermietungsobjekten. Unter Familienversicherung ist beschrieben, bei welchen Voraussetzungen ein Selbständiger mit abzusichernden Familienmitgliedern trotzdem in die PKV wechseln kann.
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