Selbständige und Freiberufler sind nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht
in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig
und können ohne Einhaltung von Einkommensgrenzen in die private
Krankenversicherung wechseln. Eine Ausnahme gibt es für Künstler, Publizisten und Landwirte, die sich unter bestimmten
Voraussetzungen von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien
lassen können.
Eine GKV-Mitgliedschaft läuft mit Beginn der Selbständigkeit nicht automatisch weiter, sondern führt zum Ende der Mitgliedschaft. Falls der Selbständige seine Mitgliedschaft fortführen möchte, muß er innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Selbständigkeit einen Antrag auf freiwillige KV bei der gesetzlichen Kasse stellen (§ 9 Abs. 2 SGB V). Meistens wird hier die gesetzliche Kasse selbst aktiv und fragt unauffällig, ob der Vertrag auf freiwilliger Basis fortgeführt werden soll. Auf die Frage nach der Höhe des Beitrags wird dem Selbständigen ein Bogen zur Erfassung der Einkünfte zugeschickt, der für die Berechnung des Beitrags benötigt wird. Es ist schon vorgekommen, dass dieser Bogen gleichzeitig ein Antrag auf freiwillige Versicherung war, während das Mitglied glaubte nur eine unverbindliche Beitragsauskunft zu bekommen. Wer dies nicht innerhalb von 14 Tagen merkt und widerspricht, ist ohne zu wissen freiwilliges Mitglied bei der gesetzlichen Kasse geworden und muß für einen Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) die Kündigungsfrist von zwei vollen Monaten zum Monatsende einhalten. Dem so Überrumpelten bleibt nur der Versuch den Antrag wegen Irrtums anzufechten, um nicht die aufgelaufenen Beiträge für mehrere Monate zahlen zu müssen.
Ohne
Vorlage des Steuerbescheids zahlen Selbständige bei einer GKV, die
keinen Zusatzbeitrag erhebt, den
Höchstbeitrag von 635,10 € für die
reine Krankenversicherung und noch 110,93 € für die
Pflegeversicherung, so dass ein Gesamtbeitrag von 746,03 €
anfällt:
Offensichtlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass Selbständige
grundsätzlich Spitzenverdiener sind. Mit Vorlage des Steuerbescheids
wird der Beitrag anhand der erzielten Einkünfte ermitteln, aber nur
wenn diese nicht unter der Mindest-Bemessungsgrundlage von
2.231,25 € (2017) liegen.
Zum selberrechnen siehe GKV-Beitragsrechner
Nachzahlungen bei Selbständigen in der GKV
Wenn sich aus dem Steuerbescheid ergibt, daß der Selbständige über der Mindest-Bemessungsgrundlage verdient hat, kann es vorkommen, dass Geld rückwirkend nachgefordert wird. Diese Praxis wurde vom Bundessozialgericht als legitim bestätigt und führt dazu, dass viele freiwillig versicherte Selbständige Rücklagen bilden müssen um die Nachforderungen für viele Monate bezahlen zu können, wenn der Steuerbescheid höhere Einkünfte als zugrunde gelegt ausweist. Je nach dem wann die Steuererklärung abgegeben wird, gibt es den Steuerbescheid oft ein Jahr nach dem eigentlichen Steuerjahr. Eine Sauerei ist auch die ungleiche Behandlung von Steigerungen und Senkungen von Einkünften. Wenn der Steuerbescheid höhere Einkünfte zeigt, werden die Beiträge rückwirkend nacherhoben, bei niedrigeren Einkünften dagegen gelten die niedrigeren Beiträge erst für die Zukunft und nicht rückwirkend. Eine BKK schreibt das zumindest offen auf ihrerer Website, so dass durch die schnelle Einreichung des Steuerbescheids reagiert werden kann.
Einen weiteren Schlag in die Magengrube hat die gesetzlichen Kasse für Selbständige mit Vermietungseinkünften parat. Solange aus Vermietung positive Einkünfte erzielt werden, sind auch davon Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (und Pflegeversicherung) zu zahlen. Werden aber Verluste aus Vermietung erzielt, dürfen diese nicht mit dem Gewinn aus selbständiger Arbeit beitragsmindernd verrechnet werden. Eine Verrechnung ist nur innerhalb derselben Einkommensart erlaubt, z.B. Gewinne und Verluste aus verschiedenen Vermietungsobjekten.
Unter Familienversicherung ist beschrieben, bei welchen Voraussetzungen ein Selbständiger mit abzusichernden Familienmitgliedern trotzdem in die PKV wechseln kann.