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Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht


In § 8 SGB V ist geregelt, wer in der privaten Krankenversicherung (PKV) bleiben darf, wenn er in der gesetzlichen KV versicherungspflichtig wird. Hier geht es also um Personen, die bereits privat krankenversichert sind, weil sie früher die Voraussetzungen dafür erfüllt haben und nun durch veränderte Verhältnisse wieder gesetzlich versicherungspflichtig werden. Zur betroffenen Gruppe können hier Arbeitnehmer gehören, die wieder unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von 47.700 € (47.250 € = 2006) verdienen, Selbständige, die wieder Arbeitnehmer werden und Personen, die arbeitslos werden.

Die genauen Bedingungen für die Befreiung sind kompliziert geregelt und werden selbst von vielen Vermittlern nicht richtig beherrscht wie die Beiträge in einschlägigen Versicherungsforen zeigen. Folgende Personen können sich nach § 8 Abs. 1 SGB V von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen und privat versichert bleiben:

  • Arbeitnehmer, die durch Erhöhung der JAEG versicherungspflichtig werden (Folge: Befreiung ist unwiderruflich),
  • Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit auf die Hälfte vergleichbarer Vollbeschäftigter reduziert wurde und diese davor mindestens 5 Jahre die JAEG überschritten haben (Folge: Befreiung ist unwiderruflich),
  • bei Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung während des Erziehungsurlaubs (Befreiung gilt nur während des Erziehungsurlaubs)
  • Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld, wenn sie in den letzten 5 Jahren vor dem Leistungsbezug privat krankenversichert waren (Befreiung siehe Arbeitslose)
  • Studenten bei Einschreibung (Befreiung gilt nur während des Studiums)
  • Ärzte im Praktikum
  • Behinderte bei Tätigkeiten in einer Einrichtung für behinderte Menschen (Folge: Befreiung ist unwiderruflich)

Damit können sich Arbeitnehmer, deren Gehalt gesenkt wurde und nun unter der JAEG liegt, nicht befreien lassen, da dies nach dem Wortlaut des Gesetzes aus § 8 Abs. 1 SGB V nur möglich ist, wenn die JAEG angehoben wird und nun über dem Gehalt des Arbeitnehmers liegt. Nicht umgekehrt. Das gleiche gilt für Selbständige, die Arbeitnehmer werden und mit ihrem Verdienst unter der JAEG liegen.

Der Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Krankenver- sicherungspflicht ist innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen und kann nicht widerrufen werden, solange der Befreiungsgrund andauert.