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Kündigungfrist PKV


Private Krankenversicherer dürfen Kunden, die sie einmal aufgenommen haben, nicht kündigen, es sei denn, der Kunde zahlt seine Beiträge nicht oder hat bei den Gesundheitsfragen gemogelt (Fachbegriff: schuldhafte Verletzung der vorver- traglichen Anzeigepflicht). Der Kunde hingegen kann jährlich ordentlich kündigen, die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende des Versicherungsjahres, wobei zu Vertragsbeginn eine Vertragslaufzeit von maximal 3 Jahren vereinbart werden kann, in der eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist. Bei den Gesellschaften bei denen das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt (überwiegend der Fall) ist somit der 30.09. jeden Jahres der entscheidende Stichtag, wenn ein Wechsel von PKV zu PKV erfolgen soll, d.h. bis zu diesem Datum muß das Kündigungsschreiben spätestens abgeschickt sein. Dieser Schritt sollte nur getan sein, wenn  vorher die verbindliche Annahmeerklärung des neuen Versicherers vorliegt. Je nach eigener Krankheitsgeschichte kann dieser Vorgang (inkl. Tarif- und Gesellschaftsuche) ein bis zwei Wochen dauern.

Neben der ordentlichen Kündigung gibt es ein außerordentliches Kündigungsrecht des Kunden. Dieses besteht bei folgenden Ereignissen:

  • Wiedereintritt der gesetzlichen Versicherungspflicht, z.B. Gehalt fällt unter die Jahresarbeitentgeltgrenze (JAEG) von 47.700 €
  • Wechsel in die gesetzliche Familienversicherung
  • Eintritt eines Anspruchs auf freie Heilfürsorge
  • Beitragserhöhung, Leistungsreduzierung, Selbstbehaltänderung.

Die private Krankenversicherung kann dann innerhalb von zwei Monaten rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht gekündigt werden. Falls dieser Termin verpasst wird, kann monatlich mit Wirkung zum Monatsende gekündigt werden. Bei Beitragserhöhungen kann der Kunde innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen und zwar mit Wirkung zum Termin zu dem die Erhöhung wirksam wird.