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Verdienstgrenze | Arbeitgeberzuschuss | Wechselzwang


Angestellte und Arbeiter dürfen nach § 6 Abs. 1, Nr. 1 SGB V in die private Krankenversicherung wechseln, wenn deren Arbeitsentgelt die jährliche Verdienstgrenze in 2010 von 49.950 € (2009 = 48.600, 2008 = 48.150 €, 2007 = 47.700 €) übersteigt. Steigt das Gehalt eines Arbeitnehmers im Laufe des Kalenderjahres zum ersten Mal über die Verdienstgrenze, so bleibt dieser bis zum Ende des Jahres pflichtversichertes Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse und der Wechsel zur PKV ist erst zum 01.01. des Folgejahres möglich, sofern die Verdienstgrenze auch dieses Jahres überschritten wird (§ 6 Abs. 4 SGB V). Etwas anderes gilt bei einem Arbeitgeberwechsel. Wenn das Gehalt beim Wechsel über der Verdienstgrenze liegt, muss nicht bis zum Ablauf des Jahres gewartet werden, sondern der Eintritt in die PKV kann zum Antritt der neuen Stelle vollzogen werden. Die Pflichtmitgliedschaft in der GKV endet in diesem Fall zum Zeitpunkt des Arbeitgeberwechsels und nicht zum Ende des jeweiligen Jahres.

In Zukunft wird durch die neuste Gesundheitsreform eine weitere Voraussetzung für den Wechsel zur PKV dazukommen. Das Einkommen muss in drei aufeinander folgenden Jahren die jeweilige Verdienstgrenze übersteigen. Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer, die ab dem 02.02.2007 (Zeitpunkt des Inkrafttretens) von der 3-Jahres-Regel betroffen sind, können nur unter Einhaltung folgende Fristen in eine PKV wechseln (Wartezeitregel):

Fazit:
Da der Beitrag in der PKV u.a. vom Einstiegsalter abhängt, wird mit dieser Regelung nicht nur der Wechsel erschwert, sondern auch in Kauf genommen, dass sich durch ein höheres Eintrittsalter und Risikozuschläge wegen hinzugekommenen Erkrankungen der Beitrag von wechselwilligen Personen erhöht.

Beitragsbemessungsgrenze

Von der Verdienstgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt) zu unterscheiden ist die Beitragsbemessungs- grundlage (BBG). Diese beträgt in 2010 nun 3.750 € (in 2009 waren es 3.675 €) monatlich und legt fest von welchem Betrag der gesetzliche Beitragssatz maximal erhoben werden darf. Die Verdienstgrenze legt dagegen fest ab welchem Betrag ein Arbeitnehmer in die private KV wechseln darf. Bezieht ein GKV-Mitgleid zwei Arbeitseinkommen und stammen beide Einkommen aus einer unselbständigen Tätigkeit, werden diese addiert. Dadurch kann die Verdienstgrenze überschritten werden und ein Wechsel recht für die PKV entstehen. Stammen die Einkommen dagegen aus einer unselbständigen und einer selbständigen Tätigkeit, wird von der gesetzlichen Kasse nur das Einkommen aus der unselbständigen Tätigkeit berücksichtigt, da die selbständige Tätigkeit sozialversicherungsfrei ist. Bei Überschreiten der Verdienstgrenze hat die Kasse das Mitglied über das Ende der Pflichtmitgliedschaft und die Möglichkeit der freiwilligen Mitgliedschaft zu unterrichten. Dies wird jährlich vom Arbeitgeber geprüft und der Krankenkasse mitgeteilt. Mit der Benachrichtigung hat der Arbeitnehmer 14 Tage Zeit um seine Mitgliedschaft rückwirkend zum 1. Januar zu kündigen (§ 190 Abs. 3 SGB V). Wird diese Frist verpaßt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort.

Ermittlung der Verdienstgrenze

Bei der Ermittlung der Verdienstgrenze (Exceltool zum Download) werden folgende Einkünfte berücksichtigt:
  • lfd. Arbeitsentgelt (Bruttolohn-/gehalt)
  • Urlaubs-/Weihnachtsgeld (sofern regelmaßig gezahlt)
  • vertraglich vereinbarte Bereitschaftsdienste
  • Überstunden pauschal
  • Sachbezüge
  • vermögenswirksame Leistungen
  • versicherungpflichtige Zweitbeschäftigung

Achtung bei Gehaltumwandlung: Wandelt ein Arbeitnehmer Teile des Gehalts in eine betriebliche Altersvorsorge um (z.B. Direktversicherung, Pensionskasse), so verringern diese Beträge auch das Einkommen, dass bei der Ermittlung der Verdienstgrenze herangezogen wird.

Bleibt ein Arbeitnehmer zunächst trotzdem in der gesetzlichen Kasse als freiwilliges Mitglied versichert, muß für den nächsten Wechselzeitpunkt die 2monatige Kündigungsfrist eingehalten werden. Die Kündigung sollte allerding erst dann erfolgen, wenn die Aufnahme bei einer privaten Kasse bereits erfolgt ist, weil erst mit dem angenommenen Antrag der Gesundheitszustand bis zum tatsächlichen Versicherungsbeginn eingefroren wird. Dies ist wichtig um nicht das Risiko einzugehen, daß in der Zwischenzeit Krankheiten auftauchen, die möglicherweise zu Risikozuschlägen oder sogar einer Ablehnung bei der privaten Krankenversicherung führen. Für alle Krankheiten die nach dem Antrag auftreten bzw. ärztlich festgestellt werden, trägt der neue Versicherer das Risiko. Ein PKV-Antrag darf maximal sechs Monate vor dem tatsächlichen Versicherungsbeginn gestellt werden.

Folgender Punkt sei noch erwähnt, da hier junge/gesunde Wechselwillige von den gesetzlichen Krankenkassen oft falsch informiert werden. Die 18monatige Bindungsfrist an eine gesetzliche Krankenkasse greift nicht, wenn ein Mitglied in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln möchte. Diese gilt nur, wenn innerhalb der gesetzlichen Kassen gewechselt wird, nicht beim Wechsel in die PKV.