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Verdienstgrenze
| Arbeitgeberzuschuss |
Wechselzwang
Gesetzliche Vorgaben zwingen Arbeitnehmer bei Änderungen des Gehalts, der
Versicherungspflichtgrenze oder bei Statusänderungen zum Hin- und
Herwechseln zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Fällt
das Jahresbruttogehalt in 2010 unter 49.950 € (2009 = 48.600 €), müssen privat versicherte Personen,
die jünger sind als 55 Jahre in die gesetzliche Kasse zurück. Eine
Sonderregelung gibt es für Personen, die bereits vor dem 01.01.2003 privat
versichert waren (Besitzstandregelung). Für diese Versicherten gilt nicht
die aktuelle Einkommensgrenze von 49.950 €, sondern der geringere Grenzwert
von 44.100 € (2008 = 43.200 €), d.h. wird dieser Wert in 2008 überschritten, entsteht keine
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kasse. Für diejenigen, die zunächst
von der Kassenpflicht betroffen sind, kann es mehrere Optionen geben um
keine teueren Nachteile zu erleiden. Grund: Ein privat Versicherter, der in
die GKV wechselt, darf dort nicht bleiben, wenn die Vorversicherungszeiten
nicht erfüllt werden. Mitglieder, die innerhalb der letzten 5 Jahren nicht
mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen
mindestens 12 Monate in der GKV versichert waren, müssen wieder in die PKV,
wenn das Gehalt wieder über die Versicherungspflichtgrenze steigt. Dasselbe
gilt für einen Arbeitslosen, der innerhalb eines Jahres wieder eine Stelle
findet. Teuer kann es in diesem Fall für diejenigen werden, die sich nicht
über eine Ruhensvereinbarung oder Anwart- schaftspolice ein Rückkehrrecht in
die alte PKV gesichert haben. Gesundheitlich Angeschlagene laufen Gefahr,
dass sie entweder keinen neuen privaten Schutz bekommen oder nur zu deutlich
höheren Beiträgen. Auf der sicheren Seite sind nur privat Versicherte, die
durchgehend mindestens 5 Jahre bei einer Gesellschaft privat versichert
waren, weil der alte private Krankenversicherer sie zum alten Beitrag und
ohne neue Gesundheitsprüfung aufnehmen muß. Von den oben beschriebenen
Regelungen können nicht nur Arbeitslose und Arbeitnehmer betroffen sein, die
unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze rutschen, sondern auch Teilzeit- und
Auslandsjobber. Eine Möglichkeit ist auch die Befreiung
von der gesetzlichen Versicherungspflicht. Wird ein Arbeitnehmer
durch Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig, kann
er innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht einen
Befreiungsantrag stellen. Bei Arbeitslosen und Teilzeitjobbern ist ein
Befreiungsantrag nur möglich, wenn diese vorher mindestens 5 Jahre privat
krankenversichert waren. Dieser Schritt ist gut zu überlegen, da die
Befreiung unwiderruflich ist, solange der Befreiungsgrund andauert.
Folgende Schaubilder zeigen für einige ausgewählte Fälle
die möglichen Optionen bzw. Empfehlungen bei Eintritt in die
Versicherungspflicht: |