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§ 5 Versicherungspflicht (1) Versicherungspflichtig sind
1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die
gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld
nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der
Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit
(§ 144 des Dritten Buches) oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer
Urlaubsabgeltung (§ 143 Abs. 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn
die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend
aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten
Buch beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass
diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 23
Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die
Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben
oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist.
3. Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach
näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte,
4. Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des
Künstlersozial- versicherungsgesetzes,
5. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit
befähigt werden sollen,
6. Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärung
der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen
werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7. behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte
Menschen oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten
Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
8. behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen
Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem
Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in
gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen
für den Träger der Einrichtung,
9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen
eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder
zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum
Abschluß des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des
dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluß des vierzehnten
Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur
versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie
persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in
einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der
Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen,
10. Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene
berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, sowie zu ihrer
Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten
Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines
Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden,
sind Praktikanten gleichgestellt,
11. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt
haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur
Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des
Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a. Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische
Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für
den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese
Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums
zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem
Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung
versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im
Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992
maßgebend.
12. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt
haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den
in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz
innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das
Inland verlegt haben.
(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31.
Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem
Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder
geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch
aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere
Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte.
(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne
des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie
unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren
und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des
Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes
gezahlt wird.
(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer
im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat,
mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem
Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen
bei Krankheit bestehen.
(4a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr.
1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher
Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in
einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft
außerschulisch ausgebildet werden. Auszubildende, die im Rahmen eines
Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsausbildungsgesetz in einer
außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, stehen den Beschäftigten
zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gleich.
(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer
hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist.
(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer
nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine
Versicherungs- pflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach
Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der
die höheren Beiträge zu zahlen sind.
(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach
Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 versicherungspflichtig oder nach § 10
versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind
des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert. Die
Versicherungs- pflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach
Absatz 1 Nr. 10 vor.
(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 oder 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach
Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die
in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente
der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5
Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente
schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder
nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11
in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren
Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Abs. 1 Nr. 6
genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10
oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.
(9) Wer versicherungspflichtig wird und bei einem privaten
Kranken- versicherungsunternehmen versichert ist, kann den
Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an
kündigen. Dies gilt auch, wenn eine Versicherung nach § 10 eintritt.
(10) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des
Versicherungsvertrages nicht zustande oder endet eine Versicherung nach den
§§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das
private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines
Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für
mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der
Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedin- gungen, die zum
Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen
Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine
gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue
Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden
Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung
nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue
Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen
Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei
Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine
Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung
der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der
Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1
längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten
Versicherungsvertrages.