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§ 7 Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung
(1) Wer eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8, 8a des Vierten Buches
ausübt, ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei; dies gilt nicht für
eine Beschäftigung
1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,
2. nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres,
3. nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres.
§ 8 Abs. 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine
Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt,
wenn diese Versicherungspflicht begründet.
(2) Personen, die am 31. März 2003 nur in einer Beschäftigung
versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen
Beschäftigung nach den §§ 8, 8a des Vierten Buches erfüllt, und die nach dem
31. März 2003 nicht die Voraussetzungen für eine Versicherung nach § 10
erfüllen, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Sie werden
auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. § 8 Abs. 2 gilt
entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts des Beginns
der Versicherungspflicht der 1. April 2003 tritt. Die Befreiung ist auf die
jeweilige Beschäftigung beschränkt.