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§ 10 Familienversicherung (1) Versichert sind der Ehegatte, der
Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von
familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1,2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig
versichert sind,
3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit
sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der
monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei
Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für
Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig
Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das
zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.
Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist
nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I
S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der
Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie
der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen
nicht gesetzlich krankenversichert waren.
(2) Kinder sind versichert
1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2. bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht
erwerbstätig sind,
3. bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in
Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr im
Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein
freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines
freiwilligen ökologischen Jahres leisten; wird die Schul- oder
Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes
unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der
Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste
Lebensjahr hinaus,
4. ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1
des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten;
Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das
Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte
Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Kranken-
kasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der
Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das
Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag
berücksichtigt.
(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und
Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs.
2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in
die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme
erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des
Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stief- kinder
im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines
Mitglieds.
(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das
Mitglied die Krankenkasse.
(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für
die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die
Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Die
Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbaren für die Meldung nach Satz 1
ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke.