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Kriterien PKV-Tarifwichtige LeistungenEine private Krankenversicherung (PKV) hat die Aufgabe den langfristigen individuellen Bedarf an medizinischer Versorgung durch einen geeigneten Tarif abzusichern. Der Leistungsumfang wird dabei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vertraglich vereinbart und kann nicht einseitig vom Versicherer gekürzt werden. Das Herzstück des Vertrages sind die Ambulant-, Stationär- und Zahnleistungen inkl. obligatorischer Pflegeversicherung. Hilfreich bei der Tarifwahl ist die Unterscheidung der abzusichernden Leistungen in solche, die allgemein häufig beansprucht werden (z. B. Medikamente und ambulante Arztleistungen), und Leistungen die zwar selten auftreten, dafür aber teuer sind wie z.B. ein Auslandsrücktransport oder Krankentransporte allgemein. Eine Leistung die relativ teuer ist und häufig in Anspruch genommen wird ist der Zahnersatz. Da nur die wenigsten die eigenen Zähne mit ins Grab nehmen, wird diese Leistung früher oder später von einer breiten Masse in Anspruch genommen. Meistens sind hier in den ersten Jahren Summenbegrenzungen vorhanden um zu verhindern, daß neue Kunden gleich zu Beginn hohe Rechnungen erstattet bekommen und die Versichertengemeinschaft belasten. Trotzdem sind Tarife zu bevorzugen bei denen die Summenbegrenzung ab dem 5. oder 6. Jahr entfällt und der Erstattungssatz des Tarifs ohne Deckelung übernommen wird. Folgende Empfehlungswerte können als Richtwerte für die wichtigen Leistungen dienen:
Obwohl die Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen bei den einzelnen Versicherten im Detail unterschiedlich sein mag, zeigt die untenstehende Statistik, daß bestimmte Leistungen von einer breiten Masse sehr häufig beansprucht werden und deswegen bei der Tarifwahl besonders berücksichtigt werden sollten. Wer bisher bei guter Gesundheit war und schwer abschätzen kann, welche Leistungen in Zukunft beansprucht werden könnten, hat mit folgender Statistik einen ersten Überblick über die Häufigkeit der Inanspruchnahme der einzelnen Leistungen und kann sich bei der Tarifwahl darauf einstellen.
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ArzthonorareEin weiterer wichtiger Punkt bei einem PKV-Tarif ist die Erstattungshöhe bei den Arzt- und Zahnarzthonoraren. Hier sollte man sich die Begriffe Regelhöchstsatz (2,3fach) und Höchstsatz (3,5fach) merken. Ein Arzt berechnet in der Regel den 2,3fachen Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), kann aber auch mit einer schriftlichen Begründung den 3,5fachen Satz verlangen, wenn eine Behandlung besonders schwierig oder zeitaufwendig ist. Wenn z.B. ein Krankenhausaufenthalt 4.500 € gekostet hat und diesem Betrag der 3,5fache Satz der Gebührenordnung zugrunde liegt, ist hier ein Eigenanteil von 1.543 € zu tragen, wenn der Tarif nur den 2,3fachen Satz (entspricht 2.957 €) erstatten würde. Wie untenstehende Statistik zeigt, kommt es insbesondere bei Stationär- und Zahnleistungen immer häufiger zu Abrechnungen über dem Regelhöchstsatz (2,3fach). Daher wurden auf dieser Webseite die Tarife aussortiert, die nur den Regelhöchstsatz der Gebührenordnung erstatten. |
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