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Verdienstausfall

Krankentagegeld

Das Krankentagegeld (wird häufig mit dem Krankenhaustagegeld verwechselt) ist eine freiwillige Verdienstausfallversicherung, die der Absicherung des Nettoeinkommens im Krankheitsfall, d.h. bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, dient. Daher darf das versicherte Krankentagegeld das aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der durchschnittliche Verdienst der letzten zwölf Monate vor dem Antrag bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Versicherbar sind alle regelmäßigen Einkünfte wie Gehalt, Urlaubs- und Weichnachtsgeld. Unregelmäßige Zahlungen wie Überstunden und Sonderprämien dürfen nicht berücksichtigt werden. Bei Selbständigen ist der erzielte Gewinn, d.h. Einkünfte (nicht Einnahmen) versicherbar, wobei es unter den Versicherern unterschiedliche Regelungen geben kann, wie dieser ermittelt wird. Eine dauerhafte Minderung des Nettoeinkommens ist dem Versicherer unverzüglich zu melden, da dieser ohne Unterschied, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten ist oder nicht, das Krankentagegeld (und den Beitrag) entsprechend dem geringeren Nettoeinkommen herabsetzen kann. Voraussetzung für die Zahlung des Krankentagegeldes ist, dass die versicherte Person während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit durch einen niedergelassenen Arzt/Zahnarzt oder im Krankenhaus behandelt wird. Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sind durch Arztbescheinigungen nachzuweisen.

Was kostet das Krankentagegeld?

Das hängt in erster Linie von der Höhe des gewünschten Tagegeldes und von der Karenzzeit ab. Die Karenzzeit sind die Tage einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ohne Tagegeld. Je größer dieser Zeitraum, desto günstiger ist das Krankentagegeld. Mögliche Karenzzeiten sind (jeweils in Tagen): 3, 7, 14, 21, 28, 42, 91, 182, 365. Nachfolgend einige Beispiele für einen 31jährigen Mann mit gerundeten Beiträgen für ein gewünschtes Tagegeld von 100 Euro:

Sie sehen je früher das Tagegeld beginnt, umso deutlich teuerer wird es. Zudem bekommt nicht jede Berufsgruppe ein frühes Tagegeld ab dem 3. oder 7. Tag.  Dies wird von Gesellschaft zu Gesellschaft unterschiedlich gehandhabt, ebenso wie es unterschiedliche Grenzen beim max. versicherbaren Tagegeld gibt.

Problem beim Krankentagegeld

Beim Krankentagegeld besteht die Gefahr, dass man es, wenn überhaupt, nur einmal genießen darf, weil danach der Versicherer den Vertrag einfach kündigt. In der Vergangenheit ist dies schon häufiger passiert. Ob sich hier der Versicherer nur gegen linke Kunden gewehrt hat oder nicht, kann hier nicht untersucht werden, jedenfalls sollte man sich bei Abschluss der PKV vergewissern, ob der Krankeversicherer ein einseitiges Kündigungsrecht im Leistungsfall hat (Klausel in den Bedingungen zeigen lassen). Auf der sicheren Seite ist man, wenn der Versicherer auf dieses Kündigungsrecht ausdrücklich verzichtet.

Krankentagegeld und Steuern

Die Leistungen der PKV sind komplett steuerfrei, das gilt auch für das Krankentagegeld. Es unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt wie das Krankengeld aus der GKV, d.h. es muss bei der Einkommensteuer-Erklärung überhaupt nicht angegeben werden. Eine Ausnahme gibt es bei beherrschenden GmbH-Geschäftsführern. Macht dieser seine Beiträge für die Krankentagegeld-Versicherung als Betriebsausgabe steuerlich geltend, so sind die Leistungen aus dieser Versicherung steuerpflichtige Einnahmen der GmbH.

 

Krankentagegeld und Berufsunfähigkeit (BU)

Das Krankentagegeld wird solange gezahlt bis die ärztlich festgestellte vorübergehende Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall andauert. Wenn Berufsunfähigkeit festgestellt wird, so endet auch der Anspruch auf das Krankentagegeld. Ab diesem Zeitpunkt ist nur derjenige abgesichert, der eine private Berufsunfähigkeitsversicherung hat oder wer als Arbeitnehmer Ansprüche auf die staatliche Erwerbminderungsrente (Höhe hängt von Restarbeitskraft und ist relativ gering) hat. Folgende Grafik veranschaulicht den Prozess von der Arbeits- bis zur Berufsunfähigkeit:

Die gesetzliche Frühinvalidität wurde 2001 neu geregelt. Danach gibt es die volle Erwerbsminderungsrente nur bei einem Rest- leistungsvermögen von unter 3 Stunden pro Tag und die halbe Erwerbsminderungsrente bei Arbeitnehmer, die unter 6 Stunden pro Tag arbeiten können. Dabei gibt es keinen Berufsschutz, d.h. nicht die Leistungsfähigkeit im bisher ausgeübten Beruf wird bewertet, sondern in einem beliebigen Beruf auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Nur Versicherte, die vor 1961 geboren sind, bekommen die halbe Erwerbsminderungsrente, sobald sie ihren Beruf weniger als 6 Stunden pro Tag ausüben können (Berufsschutz). Zu diesem Thema gibt es einen Excelrechner zur vereinfachten Ermittlung der staatlichen Erwerbsminderungsrente.

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