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§ 6 Versicherungsfreiheit (1) Versicherungsfrei sind
1. Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; dies gilt
nicht für Seeleute; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand
gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt,
1a. abweichend von Nummer 1 nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher
Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im
Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben,
2. Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundes- wehr
und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes,
einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körper- schaften, Anstalten,
Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren
Spitzenverbänden, wenn sie nach beamten- rechtlichen Vorschriften oder
Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf
Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
3. Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche
Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden
Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
4. Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten
Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf
Beihilfe haben,
5. Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich
beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf
Beihilfe haben,
6. die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch
auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf
Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
Grundsätzen haben,
7. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und
ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen
Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen
Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein
geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren
Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen
ausreicht,
8. Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen
Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.
(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in
Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn
sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten
und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit
Anspruch auf Beihilfe haben.
(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme
von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht
befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt
nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während
ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.
(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf
Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert
waren. Weitere Voraussetzung ist, daß diese Personen mindestens die Hälfte
dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder
nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraus- setzung nach
Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2
genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld
II.
(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die
Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten
wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten
Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Bei
rückwirkender Erhöhung des Entgelts endet die Versicherungspflicht mit
Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt
entstanden ist.
(5) Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See kann
die Versicherungspflicht auf Beschäftigte erstrecken, deren
Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 6
übersteigt, wenn die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als
Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung für die Versicherung
zuständig ist.
(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003
45 900 Euro Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem
Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs.
2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den
entsprechenden Bruttolöhnen und –gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr
stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die
Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von
450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in
der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.
(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgelt- grenze
für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens
der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und
bei einem privaten Krankenversicherungsunter- nehmen in einer substitutiven
Krankenversicherung versichert waren, im Jahre 2003 41 400 Euro. Absatz 6
Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(8) Der Ausgangswert für die Bestimmung der Jahresarbeitsentgeltgrenze für
das Jahr 2004 beträgt für die in Absatz 6 genannten Arbeiter und
Angestellten 45 594,05 Euro und für die in Absatz 7 genannten Arbeiter und
Angestellten 41 034,64 Euro.