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§ 9 Freiwillige Versicherung (1) Der Versicherung können beitreten
1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden
sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens
vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen
mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach §
189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat,
weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht
berücksichtigt,
2. Personen, deren Versicherung nach § 10 erlischt oder nur deswegen nicht
besteht, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 vorliegen, wenn sie oder
der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet
wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen,
3. Personen, die erstmals eine Beschäftigung aufnehmen und nach § 6 Abs. 1
Nr. 1 versicherungsfrei sind; Beschäftigungen vor oder während der
beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt,
4. schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie, ein
Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren
vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie
konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzungen nicht erfüllen; die
Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen,
5. Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete,
wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine
Beschäftigung aufnehmen,
6. innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Versicherungspflicht
Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31.
März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren
Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand, die aber nicht die
Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993
geltenden Fassung erfüllt hatten und die deswegen bis zum 31. März 2002
freiwillige Mitglieder waren,
7. innerhalb von sechs Monaten nach ständiger Aufenthaltnahme im Inland oder
innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld II
Spätaussiedler sowie deren gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 des
Bundesvertriebenengesetzes leistungsberechtigte Ehegatten und Abkömmlinge,
die bis zum Verlassen ihres früheren Versicherungsbereichs bei einem
dortigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren,
8. innerhalb von sechs Monaten ab dem 1. Januar 2005 Personen, die in der
Vergangenheit laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem
Bundessozialhilfegesetz bezogen haben und davor zu keinem Zeitpunkt
gesetzlich oder privat krankenversichert waren.
Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 gelten 360
Tage eines Bezugs von Leistungen, die nach § 339 des Dritten Buches
berechnet werden, als zwölf Monate.
(2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen,
1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nach Beendigung der Mitgliedschaft,
2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 nach Beendigung der Versicherung oder nach
Geburt des Kindes,
3. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 nach Aufnahme der Beschäftigung,
4. im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 nach Feststellung der Behinderung nach § 68
des Neunten Buches,
5. im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 nach Rückkehr in das Inland.
(3) Kann zum Zeitpunkt des Beitritts zur gesetzlichen Krankenversicherung
nach Absatz 1 Nr. 7 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des
Bundesvertriebenengesetzes nicht vorgelegt werden, reicht als vorläufiger
Nachweis der vom Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren nach § 8 Abs.
1 des Bundesvertriebenengesetzes ausgestellte Registrierschein und die
Bestätigung der für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1
oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes zuständigen Behörde, dass die
Ausstellung dieser Bescheinigung beantragt wurde.