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§ 8 Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungs-
pflichtig wird
1. wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder
Abs. 7,
1a. durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2)
oder Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a) und in den letzten fünf Jahren
vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei
einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen
erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches
entsprechen,
2. durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundes- elterngeld-
und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich
nur auf die Elternzeit,
3. weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der
regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des
Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im
Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen
Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen
des vorstehenden Halbsatzes erfüllt; Voraussetzung ist ferner, daß der
Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der
Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist,
4. durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an
einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 oder 12),
5. durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit
(§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),
6. durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
7. durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5
Abs. 1 Nr. 7 oder 8).
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der
Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt
vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch
keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des
Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann
nicht widerrufen werden.