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KinderversicherungKinder sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in der GKV der Eltern mitversichert. Bis zur Vollendung des 23. Lebens- jahres nur, wenn sie nicht erwerbstätig sind und bis zum 25. Lebensjahr bei Studium, Schul- oder Berufsausbildung. Behinderte Kinder sind ohne Altersgrenze in der GKV mitver- sichert, wenn die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind die Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllte (§ 10 Abs. 2, Nr. 4 SGB V). Wenn innerhalb einer Familie ein Elternteil privat, der andere gesetzlich krankenversichert ist, gilt eine Sonderregel bezüglich der Frage, wo die Kinder zu versichern sind. Kinder sind in der Familienversicherung nicht beitragsfrei mitversichert, wenn ein Elternteil (sofern mit den Kindern verwandt) in der privaten Krankenversicherung ist und sein Einkommen:
In diesem Fall müssen die Kinder in der gesetzlichen oder in der privaten Krankenversicherung gegen eigenen Beitrag versichert werden. Neu in der gesetzlichen Kasse ist, dass die Kinder selbst oder der Elternteil aus dessen Versicherung die Familien- versicherung abgeleitet wurde, die Vorversicherungszeit nach § 9 Abs. 1, Nr. 1 SGB V erfüllen. Sind die Voraussetzungen für die Familienversicherung gegeben können neugeborene Kinder der gesetzlichen Kasse beitreten, wenn ein Elternteil in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate oder unmittelbar in den letzten 12 Monaten gesetzlich versichert war. In der PKV können Neugeborene innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt ohne Wartezeiten und ohne Risikozuschläge versichert werden, wenn der entsprechende Elternteil bereits mindestens drei Monate in der PKV ist (Fachbegriff: Kindernachversicherung). Minderjährige Adoptivkinder können auch nachversichert werden, allerdings kann der Versicherer bei Vorerkrankungen hier einen Risikozuschlag erheben. Höhe der Kinderbeiträge
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