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Wen die private Krankenversicherung krank macht, statt gesund, weil sie zu teuer geworden ist und wer zu alt oder zu krank ist, um die Gesellschaft zu wechseln, kann nach § 204 VVG (Vorgängerparagraf $ 178 f VVG) einen Wechsel in einen anderen Tarif verlangen. Dabei müssen die aus dem Altvertrag erworbenen Rechte und Altersrückstellungen auf den neuen Tarif übertragen werden. Dieser Wechsel ist jederzeit möglich. Hier handelt es sich um eine Schutzvorschrift für Versicherungsnehmer, um diese vor den Tricks der Versicherungsgesellschaften zu schützen. Die Tricks können darin bestehen, dass diese neue Tarife (Locktarife) schaffen, die zunächst nur junge und gesunde Kunden (Fachbegriff: gute Risiken) aufnehmen um das Neugeschäft anzukurbeln. Dies geht zu Lasten der treuen Bestandskunden, die in den alten Tarifen unter sich bleiben, dort älter und kränder werden und deshalb hohe Beitragsanpassungen (BAP) hinnehmen müssen.
Vorgehen beim Tarifwechsel
Wie kann man nun konkret vorgehen und welchen Tarif soll man wählen? Zunächst ist ein Besuch der Website des bisherigen Krankenversicherers sinnvoll. Hier findet man schnell neue Tarife, die prominent beworben werden (den eigenen Alt-Tarif wird man hier vergeblich suchen) und deren Monatsbeitrag man direkt auf der Website für die eigene Altersklasse berechnen kann. In diese Tarife kann man auch als Rentner wechseln. Man sollte sich natürlich auch die Leistungsbeschreibung des jeweiligen Tarifs ansehen (oft in Form von Broschüren und pdf-Dateien downloadbar), die irgendwo liegen. Nun müssen die Leistungen mit dem Alt-Tarif verglichen werden, zunächst nur für die grobe Einschätzung, ob der neue Tarif leistungsstärker oder schwächer ist. Die neuen Tarife sind oft von der Leistung schwächer als alte Tarife, die jemand vor vielen Jahren abgeschlossen hat. Der Versicherer wird später, wenn man einen Wechsel in den günstigeren Tarif vornehmen möchte, vermutlich Bedenken äußern und mit Lücken im Versicherungsschutz argumentieren (Angst erzeugen), da er mehr verdient, wenn die Leute gut und teuer versichert sind als umgekehrt. Soweit die Leistungen in dem neuen Tarif höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer nach § 204 VVG für die Mehrleistung:
Der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, indem er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart. Soweit der Gesetzestext aus § 204 VVG. In Klarsprache bedeutet das einen möglichen Tarifwechsel, der im Zweifel bessere Leistungen bietet und gleichzeitig günstiger ist. Bei vorhandenen Vorerkrankungen können die zusätzlichen Leistungen, die der neue Tarif evtl. beinhalten sollte, ausgeschlossen werden um einen Risikozuschlag zu vermeiden. Im Ergebnis heißt das genauso gut krankenversichert zu sein für weniger Geld. Zusätzliche Leistungen werden am Beispiel von Arzneimitteln (Medikamente) so gerechnet:
Soweit die Informationsphase. Der angestrebte Tarif ist gefunden und man kennt die Leistungen. Man kann auch bequem sein und den Versicherer auffordern ein Angebot eines Alternativtarifes auf der Basis § 204 VVG zu unterbreiten. Dass man bei dieser Vorgehensweise selbst ahnungslos bleibt und dem Versicherer ausgeliefert ist, dürfte klar sein. Meistens wird dieser eine höhere Selbstbeteiligung vorschlagen um den Monatsbeitrag zu drücken, was noch versteckte Beitragserhöhungen bedeuten kann, wenn man nicht genau nachrechnet. Weiterer Nachteil: will man später den Selbstbehalt wieder reduzieren, ist eine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich. Wer vorher selbst verglichen hat muss dem Versicherer nicht alles glauben und kann nun den Änderungsantrag für den neuen Tarif stellen. Je nach dem wie gut oder schlecht der neue Vertrag für den Versicherer ausfällt, ist ab nun mit erheblichen Widerstand zu rechnen, bei dem eine Detaildiskussion um Begriffe gleichartiger Versicherungsschutz, Mehrleistung, Leistungsausschluss, Risikozuschlag und Wartezeit beginnt. Berichte aus der Praxis zeigen, dass dieser Kampf mehrere Monate dauern kann bis eine Seite weichgekloppt ist. Bei einem Sieg des Kunden (eigentlich nur sein Recht) winken oft Beitragssenkungen von 600 € auf unter 300 € (auch für Rentner). Das bei diesen Zahlen die Gesellschaften aus Furcht vor massenweiser Anwendung großen Widerstand leisten, ist nicht verwunderlich. Für negative Beispiele hat hier in der Vergangenheit die Allianz gesorgt, indem diese einen sog. Tarifstrukturzuschlag von wechselwilligen Altkunden verlangt hat bis ein Kunde geklagt und die Allianz vor Gericht verloren hat.
Da bei einem Tarifwechsel nach § 204 VVG mit Widerstand der Versicherers zu rechnen ist und trotz aller Selbstinformation die Gefahr besteht, dass man vom Versicherer über den Tisch gezogen wird und ein wichtiges Detail übersieht, ist die Hinzuziehung eines Fachmanns ratsam. Am besten wäre ein Versicherungsberater (geschützte Bezeichnung), der gegen Honorar die Sache übernimmt. Ein Makler kann das gegen Provision auch machen. Hier ist vor allem darauf zu achten, dass der Makler nicht versucht den Vertrag zu einer anderen Gesellschaft zu lotsen, schließlich bringt das für ihn deutlich mehr Provision (Höhe siehe Provision).