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private Krankenversicherung

Altersrückstellung und Irrtümer

Mit dem Sparanteil des PKV-Beitrags wird eine sog. Alterungsrückstellung aufgebaut um die steigenden Kosten im Alter bereits in der Kalkulation zu berücksichtigen. Der Kunde zahlt also in jungen Jahren einen höheren Beitrag, als nach dem statistischen Risiko zur Kostendeckung für seine Altersstufe notwendig wäre. Die Kalkulation mit Alterungsrückstellungen bewirkt somit, dass frühzeitig Mittel für die mit zunehmendem Alter steigenden Krankheitskosten (Kopfschäden) zurückgelegt werden. Im Alter ist der Beitrag dann im Vergleich zu den tatsächlich verursachten Kosten niedriger, da nun die angesammelten Rückstellungen dieses Defizit ausgleichen. Diese Beitragsglättung erspart den Versicherten stark schwankende Beiträge, die sich bei Zugrundlegung des tatsächlichen Kostenverlaufs ergeben würden. Die Alterungsrückstellung übernimmt also eine Zeitausgleichfunktion, da die Nettoprämie in jungen Jahren höher ist als die reine Risikoprämie.

Folgende Grafik zeigt den Verlauf der zu zahlenden Prämie und den altersabhängigen Kostenverlauf (um mit authentischen Zahlen zu arbeiten wurden in allen Grafiken die von der  Bafin veröffentlichten Kopfschäden aus dem Jahr 2012 verwendet, Tarif mit 300 € Selbstbeteiligung, Mehrbettzimmer bei Stationärleistungen und 65% Erstattung beim Zahnersatz):

AR-Aufbau-Abbau.gif

Bei falschen Annahmen zu Vertragsbeginn muss die Prämie angepasst werden. Bei Verschiebung des Todes z.B. verursacht ein Versicherter über einen längeren Zeitraum Ausgaben, wie die Grafik zeigt:

AR-Tod.gif

Da die zu Beginn des Vertrages einkalkulierte Altersrückstellung nicht mehr ganz reicht um die Vertragskosten zu finanzieren,  muss dies über Beitragserhöhungen ausgeglichen werden, weil Prämie zu Vertragsbeginn auf Basis einer zu niedrigen Lebenserwartung (77 statt 83 Jahre für Männer nach aktueller Bafin-Sterbetafel) kalkuliert wurde.


rückstellung Kein individuelles Sparen

Den Aufbau bzw. die Bildung der Altersrückstellung darf man sich allerdings nicht als individuelles Sparen vorstellen, bei dem später nur das zur Beitragsentlastung angerechnet wird, was man selbst vorher angespart hat. Vielmehr ist die Altersrückstellung sowas wie ein kollektives Sparbuch, d.h. die einzelnen Altersgruppen eines Tarifs sparen die Rückstellung gemeinsam an, die später zur Begrenzung von Beitragserhöhungen dieser Altersgruppe verwendet wird. Je mehr langjährig versicherte Kunden in einem Tarif sind, desto höher sind bei diesem Kollektiv die angesammelten Mittel für Beitragsentlastungen im Alter.

Wenn Verträge gekündigt werden, erben die im entsprechenden Tarif verbliebenen Versicherten (das Kollektiv) zum Teil oder bei Verträgen der alten Welt (vor 2009 abgeschlossen und damit kein Recht auf Übertragungswert nach $ 13a KalV) komplett die Altersrückstellungen der ausgeschiedenen Kunden und kommen so in den Genuß von Rückstellungen, die nicht selbst angespart wurden. Das bedeutet aber auch, dass der Wechsler, der seine angesparte Altersrückstellung nicht mitnehmen kann , beim neuen Versicherer nicht wieder bei Null anfangen muss, weil er in eine Altersgruppe kommt, wo vom bereits bestehenden Kollektiv Rückstellungen angesammelt wurden von denen die später dazugekommenen nicht ausgeschlossen werden dürfen. Beim Wechsel zu einer neuen Gesellschaft ist es daher wichtig, dass diese langjährig Versicherte in ihren Tarifen hat, weil die Töpfe mit den Alterungsrückstellungen dann gut gefüllt sind. Erfahrungsgemäß gelingt das nur Gesellschaften mit zufriedenen Kunden.

Vor diesem Hintergrund scheint die Angst, die viele Gesellschaften mit dem Argument "Verlust der Altersrückstellung" erzeugen, nicht wirklich begründet, weil so getan wird als ob man die Alterungsrückstellung alleine ansparen muss und im Alter nur das zur Beitragsdämpfung angerechnet bekommt, was man vorher selbst angespart hat. Dieses Argument wird in Wirklichkeit nicht aus Sorge um den Kunden verwendet, sondern weil der Versicherer durch den Abgang des Kunden die Beiträge und damit Einnahmen verliert.


Wo liegt das wahre Problem beim Wechsel

Es liegt in der neuen Gesundheitsprüfung mit evtl. Risikozuschlägen und im späteren Eintrittsalter beim neuen Versicherer verbunden mit einem höheren Beitrag, weil dieser vom aktuellen Alter berechnet wird. Der Beitrag ist nicht nur höher, weil die kalkulatorischen Kosten für einen Älteren höher sind, sondern auch weil die Zeit bis zum Vertragsende (kalkulierter Tod) kürzer ist und die AR über einen kürzeren Zeitraum angespart werden muss und daher höher ausfällt, wie folgende Grafik zeigt:

Altersrückstellung-Eintrittsalter.jpg


Es gibt gesetzliche und tarifliche Altersrückstellungen, die Ersteren betragen 10% des Bruttobeitrags und sind direkt aus den Vertragsunterlagen ersichtlich. Die Höhe der tariflichenen Altersrückstellungen wird gern geheim gehalten und hängt im wesentlichen vom Einstiegsalter und beträgt schon bei 30jährigen die Hälfte des Beitrags, siehe Prämienkalkulation.


für wen kommt wechsel in frage

Das sind vor allem gesunde Unter-45jährige, die bei einer schlechten Gesellschaft versichert sind und die Gesundheitsprüfung beim neuen Versicherer ohne Probleme bestehen würden. Schlecht ist eine Gesellschaft für den Kunden, wenn die vergangenen  Beitragssteigerungen überdurchschnittlich hoch waren, keine Besserung zu erwarten ist und diese keine günstigeren Tarife anbieten kann, weil diese nicht vorhanden sind.  Hier ist es ratsam das Beitragsniveau der Konkurrenz zu prüfen und zu überlegen, ob es nicht besser ist einen Schlusstrich zu ziehen und zur Konkurrenz zu wechseln als sich vom bisherigen Versicherer mit dem falschen Argument des Verlustes der Altersrückstellung erpressen zu lassen.


Vererbung

Im Zusammenhang mit Altersrückstellungen ist die Vererbung ein großes Thema und ist über die Stornowahrscheinlichkeiten in die Prämie einkalkuliert. Wenn Kunden kündigen erbt das Kollektiv der verbliebenen Versicherten die AR des Ausscheidenden.  Die Vererbung hat somit eine beitragsdämpfende Wirkung für die Verbliebenen. Wenn weniger Kunden kündigen als kalkuliert (Storno zu hoch angesetzt) fällt die Vererbung geringer aus und der Beitrag muss erhöht werden. Dass es hier nicht um geringe Beträge geht, zeigt die 30%ige Beitragsanpassung 2014 der Axa, wo die Absenkung der Stornowahrscheinlichkeit betragsmäßig den höchsten Anteil an der Anpassung hatte.

Seit es Verträge mit Übertragungswert (ab 2009) gibt, wird unterschiedlich viel vererbt, wie folgende anspruchslose Grafik zeigt:

AR-Vererbung.gif


Zuerst wird geprüft, wohin der Kündigende geht. Wechselt er zur GKV oder geht ins Ausland, verbleibt die komplette Rückstellung beim bisherigen Versicherer unabhängig davon, ob ein Vertrag mit oder ohne Übertragungswert-Recht besteht. Nur wenn der Kündigende zu einem anderen privaten Versicherer geht, wird geprüft, ob der Vertrag vor 2009 (ohne ÜW-Recht) oder nach 2009 (mit ÜW-Recht) abgeschlossen wurde und im zweiten Fall ein Teil der Altersrückstellung auf die Reise geschickt.


Übertragungswert

Mitnahme-Regel bei Versichererwechsel


Bei einem Wechsel zu einer anderen Gesellschaft konnte die Altersrückstellung bei Verträgen, die vor 2009 abgeschlossen wurden (sog. Alte-Welt-Tarife) nicht mitgenommen werden. Personen, die ab dem 1.1.2009 eine private Krankenversicherung abschließen und zu einem anderen Versicherer wechseln, können ihre Alterungsrückstellungen zum Teil mitnehmen. Die Höhe der übertragbaren Alterungsrückstellung richtet sich nach dem Umfang des Basistarifs (!!!). Dieser Tarif erfüllt eine Sozialfunktion und steht allen offen, die keine andere Krankenversicherung bekommen. Damit hat die Versicherungsbranche es wieder einmal geschafft ihre Interessen durchzusetzen, dass ausgerechnet der schlechteste Tarif als Basis für die Übertragung der Altersrückstellung von Tarifen dient, die mit dem Basistarif nichts zu tun haben. Dass die Situation im Basistarif (BT) nicht so toll sein kann zeigen die Zahlen aus 2012, wo von den 26.000 Personen, die im Basistarif (BT) versichert waren bei fast allen der Beitrag auf den Höchstbetrag gekappt werden musste, bei 10.000 Personen musste der Beitrag wegen Hilfsbedürftigkeit halbiert werden. Auch die Bestandstruktur im BT deutet auf keine guten Risiken, da die Hälfte der BT-Versicherten im Hinblick auf die Vorversicherungszeit keine Krankenversicherung hatten. Diese läßt überdurchschnittliche Krankheitskosten und Beitragsausfälle (wg. schlechter Bonität) erwarten.

§ 13a KalV regelt u.a. die Mitnahme der Rückstellung und nennt den übertragbaren Anteil der Alterungsrückstellung auch als fiktive Altersrückstellung (kein Scherz). Vermutlich kommt man an diesem Begriff nicht vorbei, wenn zwischen etwas ein Zusammenhang hergestellt werden muss wo keiner ist. Hier der abgekürzte Text aus § 13a Abs. 1 KalV:

(1) Der Übertragungswert gem. § 12 Abs. 1 des
VAG für ab 1.1. 2009 abgeschlossene Verträge
berechnet sich als Summe aus

  1. der Alterungsrückstellung, die aus dem Beitragszuschlag nach § 12 Abs. 4a des VAG (--gesetzlicher Zuschlag von 10% gemeint--) entstanden ist, und
  2. der Alterungsrückstellung für die gekündigten Tarife, sofern deren Betrag insgesamt positiv ist (-- d.h. die Abschlusskosten gönnt man sich bevor Übertragungswert entsteht --), höchstens jedoch der AR, die sich ergeben hätte, wenn der Versicherte von Beginn an im Basistarif versichert gewesen wäre (fiktive Alterungsrückstellung).


Der Gesetzgeber nennt also den mitgabefähigen Teil der Altersrückstellung Übertragungswert (ÜW) und erklärt, dass dieser aus dem gesetzlichen Zuschlag in voller Höhe und der Altersrückstellung in der Höhe besteht, die sich fiktiv ergeben hätte, wenn eine Person seit dem Eintritt bis zum Wechselzeitpunkt im Basistarif versichert worden wäre.  Ein individueller Übertragungswert ist damit vom Eintrittsalter, aktuellem Alter, der individuellen Altersrückstellung im echten Tarif und der fiktiven Alterungsrückstellung im Basistarif abhängig. Den Übertragungswert gibt es nicht kostenlos, die Prämien für Verträge mit ÜW sind höher als alte Verträge ohne ÜW. Finanzierung kann durch Senkung der Stornowahrscheinlichkeiten in der Prämienkalkulation erfolgen, die beitragserhöhend wirkt. So richtig einleuchtend ist das nicht, warum man für etwas, was man durch eigene Beiträge angespart hat (Altersrückstellung), einen Beitragszuschlag für die Portabilität bekommt.


Was bleibt von der Altersrückstellung

Zahlenbeispiel: Tarif mit 300 € Selbstbeteiligung und aktueller Kopfschadenstatistik, Mehrbettzimmer bei Stationärleistungen und 65% Erstattung beim Zahnersatz (also nicht gerade ein starker PKV-Tarif) würde bei einem 30jährigen Mann nach 10 Jahren zu einer Altersrückstellung von 13.134 € führen (nach Abzug von 5.000 € Abschlusskosten (real, nicht fiktiv)). Wenn er in den 10 Jahren im Basistarif fiktiv gewesen wäre, wäre eine Rückstellung von 5.905 € angespart worden (etwa 60% der tariflichen AR des echten Tarifs sind hier realistisch) was mit dem gesetzlichen Zuschlag von 3.291 € zu einem Übertragungswert von 9.196 € führt:

AR-Uebertragungswert.gif

Die nicht übertragbare Rückstellung, die das Kollektiv des verlassenen Tarifs erbt, beträgt im Beispiel 3.937 €. Der Verlust ist je höher, je länger die  Versicherungszeit ist und je leistungsstärker der bisherige Tarif (z.B. mit Wahlleistungen wie Einbett- bzw. Zweibettzimmer mit Chefarztbehandlung) im Vergleich zum Basistarif ist.  Profitiert man, wenn die echte Rückstellung  des Tarifs geringer sein sollte als die für die Übertragung maßgebende Rückstellung des Basistarifs? Wer das denkt, kennt die Versicherungsbranche schlecht: es gibt höchstens den geringeren Betrag aus der AR gem. BT und AR gemäß Tarif. Offenbar gibt es in der PKV Tarife, die von der Leistung noch schlechter sind als der Basistarif, wenn man sich derart absichert und den geringeren Betrag aus beiden als Übertragungswert definiert. Fast überflüssig zu erwähnen, dass es einen ÜW nur gibt, wenn die AR lt. echtem Tarif positiv ist, also nicht durch Abschlusskosten negativ ist.

Fazit: je nach Tarif sind unterschiedlich hohe Verluste der Altersrückstellung möglich. Dass es sich dabei auch um hohe Verluste handeln kann, deuten folgende Sätze in einem Kundenschreiben der Axa Krankenversicherung an: Die komplette, also 100%ige Übertragbarkeit der AR, ist jedoch nach wie vor nur bei einem Tarifwechsel innerhalb des Unternehmens möglich. Wer sich dagegen für eine andere Gesellschaft entscheidet, muss mit relativ hohen Verlusten bei seinen AR rechnen. Der Versicherte hat es also selbst in der Hand, ob ihm später 100% seiner Rückstellung zugute kommt. Der letzte Satz ist in mehrfacher Sicht manipulierend und verlogen, weil jetzt auf einmal das Individum in den Mittelpunkt gestellt und behauptet wird, dass nur die individuell angesparte AR einem zugute kommt. In Wirklichkeit kommt einem ein Mischwert zugute, der vom Kollektiv des Tarifs gebildet wurde, also ein Durchschnittwert. Dabei haben einzelne Kunde mehr oder weniger als andere eingezahlt, genauso wie bei den Ausgaben einzelne mehr oder weniger verursacht haben. Individuell ist nur die eingezahlte Rückstellung in den Topf des Kollektivs, was später zur Verrechnung zugute kommt, ist ein ganz anderer Wert. Selbst in der Hand hat es der Versicherte auch nicht, da er zum einen keinen Einfluß auf den Bestand des Kollektivs in seinem Tarif hat und nach einer bestimmten Dauer auch keine echten, nicht mit Nachteilen verbundenen Wechselmöglichkeiten hat.

Die Höhe des individuellen Übertragungswerts (ÜW) erfährt man auf Anfrage beim Versicherer, der gem. § 6 Abs. 2 VVG-InfoV verpflichtet ist diesen mitzuteilen, ab 1.1.2013 hat er diesen sogar ohne Nachfrage jährlich mitzuteilen. Hier einfach die Unterlagen prüfen wo es versteckt ist und sich evtl. bei der Bafin beschweren, wennn der Versicherer seinen Pflichten nicht nachgekommen ist.


gesetzlicher zuschlag

Im Netz gibt es Aussagen, dass man die AR aus dem gesetzlichen Zuschlag immer, also auch beim alten Vertrag vor 2009, zum neuen Versicherer mitnehmen kann. Im § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG, der die Mitgabe des Übertragungswertes zum neuen Versicherer regelt, steht aber ausdrücklich: Dies gilt nicht für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge. Übertragung alter Verträge ist in § 13a Abs. 2 KalV geregelt. § 13a Abs. 5 Satz 1 KalV beschränkt den Wechsel dieser Verträge und damit die Anwendung des Abs. 2 auf das erste Halbjahr 2009 (Wechselfenster). Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, dass ein gesetzlicher Zuschlag alleine übertragen werden kann. Übertragungswert besteht auch bei alten Verträgen aus gesetzlichen Zuschlag und tariflicher Altersrückstellung (§ 13a Abs. 2 KalV).


überlegungen beim wechsel

Das Recht auf den ÜW ist in die Prämie einkalkuliert und erhöht die Beiträge aller Versicherten, die eine PKV ab 2009 abgeschlossen haben. Echte Wechselmöglichkeiten haben aber nach wie vor nur die gesünderen (jüngeren) Kunden, weil bei ihnen ein Wechsel in die Tarife anderer Gesellschaften kaum zu Risikozuschlägen führt und ein Wechsel mit angerechnetem Übertragungswert sich lohnen kann. Für kränkere Versicherte (schlechte Risiken), die unbedingt den Versicherer wechseln möchten, bleibt nur der unattraktive Basistarif eines anderen Versicherers übrig, wobei der Übertragungswert beitragsmindernd angerechnet wird.

Eine Überlegung wert ist auch der Verlust der Wechselmöglichkeit in den Standardtarif falls man den Versicherer wechselt. Das liegt daran, dass man seit 2012 nur in Uni-Sex-Tarife wechseln kann, die als Sozialtarif nur den Basistarif (BT) vorsehen. Der Standardtarif ist aber wegen der besseren Risikostruktur deutlich günstiger als der BT, weil nicht jeder reinkommt(Vorversicherungszeit von 10 Jahren nötig). Mehrheit zahlt hier im Gegensatz zum BT weniger als Höchstbeitrag. Bei einem Tarifwechsel innerhalb der Gesellschaft hat man das Recht in alle Tarife zu wechseln, also auch in Alte-Welt-Tarife (vor 2009), die eine Wechselmöglichkeit in den Standardtarif bieten.

Noch eine Info für die "Schlauen", die sich über ihren Versicherer geärgert haben und wechseln möchten, die Altersrückstellung aber um jeden Preis mitnehmen wollen, weil man sie dem bisherigen Versicherer nicht gönnt. Leider hat man einen alten Vertrag ohne ÜW-Recht und faßt den Plan: zunächst Tarifwechsel nach § 204 VVG innerhalb der Gesellschaft mit voller Altersrückstellung in einen PKV-Vertrag mit ÜW-Recht (Neue Welt) und von dort nach kurzer Zeit zu einem anderen Versicherer. Pustekuchen: Der Übertragungswert-Aufbau beginnt ab dem Wechselzeitpunkt neu, d.h. die aus dem Altvertrag übernommene Altersrückstellung geht nicht in die ÜW-Berechnung des neuen Vertrages ein. Wechsel nach kurzer Zeit wäre sinnlos, da man kaum etwas an Übertragungswert aufgebaut hätte. So leicht läßt sich die Versicherungsbranche nicht austricksen, dazu liebt man hier das Geld zu sehr. Die einzige Möglichkeit wäre die Altersrückstellung im Notlagentarif selbst zu verbrauchen. Den Notlagentarif gibt es seit 1.8.2013 durch § 12h VAG zur finanziellen Entlastung bei Beitragsschulden. Bei diesem Tarif, der ohne AR kalkuliert ist, wird außerdem ein Teil der vorhandenen AR beitragsmindernd angerechnet um die finanzielle Entlastung zu erreichen (Tarif ist deshalb sehr günstig: ca. 80 €). In den Notlagentarif wechselt man nicht im herkömmlichen Sinne, sondern kommt rein, wenn man seine Beiträge mehrere Monate nicht bezahlen konnte.

Wem gehört die altersRückstellung fairerweise

Diese Frage läßt sich einfach beantworten, wenn  man den Zweck der AR betrachtet. Wozu dient die AR? - Deckung späterer Kosten im Tarif. Wer hat sie angespart? - Der einzelne Kunde. Ist der Zweck noch erfüllt, wenn der einzelne Kunde nicht mehr Tarifmitglied ist? - Nein. Es erübrigt sich damit zu erwähnen wem die Altersrückstellung fairerweise gehört. Es erübrigt sich auch zu erwähnen, dass man das was einem gehört überall mitnehmen kann. Ist im ganzen Wirtschaftsleben so, nur nicht in der privaten Krankenversicherung. Die Versicherer phantasieren sich hier was vom Kollektiv zurecht, dass es nicht wert ist hier näher erläutert zu werden. Merkwürdig ist nur, dass bei einem Beitragsverzug die Mahnung sofort an das Individum geht. Müsste diese nicht konsequenterweise auch an das Kollektiv gehen? Hier ist einfach der Gesetzgeber gefordert dem Spuk endlich ein Ende zu setzen und die volle Übertragung der Rückstellung vorschreiben, egal wohin der Kunde wechselt. Dies ergibt sich einfach aus der Natur der Sache.