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Billigungsklausel

Bei Versicherungen muss zwischen Antrag und Vertrag (Police) unterschieden werden. So kann es passieren, dass der Inhalt des Vertrages vom Antrag abweicht. Die Billigungsklausel regelt, welcher Inhalt bei einer Abweichung gilt. Der Versicherer ist verpflichtet, auf Änderungen (gegenüber dem Antrag) in der Police hinzuweisen (durch Hervorhebungen), so dass der Kunde erkennen kann, dass der Antrag zu veränderten Bedingungen angenommen wurde. In diesem Fall gilt der Inhalt der Police, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats widerspricht. Bei Widerspruch kommt kein Vertrag zustande. Falls es der Versicherer versäumt auf Änderungen gegenüber dem Antrag hinzuweisen, so gilt der Inhalt des Antrags.