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Umsatzsteuer (MwSt)

Info Kleinunternehmer-Regelung

-- Vorab wegen aktuellem Urteil - Kleinunternehmer müssen bei Verwendung von Quittungsblöcken auf den Steuerzusatz achten, sonst drohen Steuerzahlungen. Näheres siehe unten im Abschnitt Rechnung. --

Der Begriff Kleinunternehmer kommt aus dem Umsatzsteuergesetz (§ 19 UStG) und ist ausschliesslich im Zusammenhang mit der USt relevant. Dort wird geregelt bis zu welcher Umsatzgrenze keine Umsatzsteuer auf die erzielten Umsätze erhoben wird. Es geht hier also alleine um die USt (im Volksmund auch MwSt genannt). Der Kleinunternehmer muss wie jeder andere Unternehmer ein Gewerbe anmelden und eine Steuererklärung abgeben. Der Gewinn wird hier anhand der Einnahme-Überschussrechnung (EÜR) ermittelt. Bei der Prüfung der Umsatzgrenze wird ein Zeitraum von zwei Jahren geprüft. Kleinunternehmer kann jeder Unternehmer sein, der

erzielt hat. Im Jahr der Gewerbeanmeldung kann nicht auf den Umsatz des vorangegangenen Jahres zurückgegriffen werden, deshalb richtet sich die Grenze im ersten Jahr nach dem voraussichtlichen Umsatz des laufenden Jahres. Hier ist die Grenze von 17.500 € und nicht die von 50.000 € maßgebend. Wird ein höherer Umsatz erzielt, als geplant war, und liegt dieser über 17.500 €, so bleibt der Kleinunternehmerstatus im ersten Jahr trotzdem erhalten. Beginnt das Gewerbe mitten im laufenden Jahr, so gilt auch die Grenze von 17.500 €. Allerdings muss der erwartete Umsatz für das verbleibende Restjahr auf ein volles Jahr hochgerechnet werden. Liegen die Voraussetzungen vor, wird von Unternehmen, die im Inland ansässig sind, keine USt erhoben. Die Umsatzsteuer für die Einfuhr von Gegenständen und für den innergemeinschaftlichen Erwerb hat der Kleinunternehmer dagegen abzuführen. Seit 1.1.1993 fallen ausländische Unternehmer nicht mehr unter die Nichterhebungsgrenze für Kleinunternehmer.

Vorteile der Kleinunternehmer-Regel:

Nachteile der Kleinunternehmer-Regel:

Jeder Unternehmer bis zur o.g. Umsatzgrenze hat ein Wahlrecht, ob er als Kleinunternehmer gelten will oder für die Regelbesteuerung optiert. Der Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung erfolgt auf Antrag beim Finanzamt. Der Unternehmer ist dann 5 Jahre an diesen Antrag gebunden.

Eine häufige Frage ist, was nun besser sei, die Regelbesteuerung mit Umsatzsteuer oder die Kleinunternehmer-Regelung ohne USt? Das hängt davon ab, wie hoch die Investitionen für den Betrieb sind und falls Waren gekauft werden müssen, bei wem diese Einkäufe getätigt werden (Privatleute oder Unternehmer). Höhere Investitionen können Anschaffungen von Kraftfahrzeugen oder sonstigen Geräten sein. Falls diese von anderen Unternehmern gekauft werden, wird Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Diese kann man sich als Vorsteuer nur bei Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung vom Finanzamt zurückholen. Neben diesen nur an Zahlen orientierten Überlegungen, können auch Imagegründe eine Rolle spielen, warum man sich nicht für die Kleinunternehmer-Option entscheidet, weil z.B. Geschäftspartner Kleinunternehmer mit Nebenbeschäftigung gleichsetzten. Folgende Skizze gibt einen Überblick der wichtigsten Überlegungen:

Nachfolgend je zwei Zahlenbeispiele mit und ohne Kleinunternehmer-Status, wenn bei Ein- und Verkäufen die Geschäftspartner Unternehmer und Privatleute sind:

Erläuterung:
Im Fall 1 sind die Kunden Unternehmer (U) und die Einkäufe erfolgen auch bei Unternehmern, die dem KleinU 19% USt (Vorsteuer) berechnen. Da KleinU keinen Vorsteuerabzug haben, bleiben sie auf diesen Kosten sitzen. Wenn der KleinU auf die Regelbesteuerung optiert (Fall 2), dann darf er seinen Kunden USt in Rechnung stellen. Da die Kunden Unternehmer sind, werden sie dadurch nicht wirklich belastet, weil sie diese USt als Vorsteuer bei sich abziehen können. Der KleinU kann nun die Vorsteuer, die ihm in Rechnung gestellt wurde von seiner eigenen Umsatzsteuer abziehen. Es verbleibt zwar eine USt-Schuld, da die Einnahmen höher sind als die Ausgaben, trotzdem ist der Gewinn (4.000 EUR) höher als in Fall 1 (2.860 EUR). Erfolgen die Einkäufe bei Privatleuten (P) wie in Fall 3 und 4, so gibt es im Ergebnis keinen Unterschied zwischen Regelunternehmer und KleinU. Da die Regelbesteuerung mit mehr Verwaltungsarbeit (Abgabe USt-Erklärungen) verbunden ist, wäre diese Option nicht lohnenswert.

Interessant sind auch die Bestandteile des Umsatzes, die in die Berechnung der relevanten Umsatzgrenze einbezogen werden. Dazu gehören alle Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, die im Inland ausgeführt werden, ebenso wie der Eigenverbrauch. Nicht dazu gehören EU-Lieferungen und Umsätze aus Lieferungen an Drittländer wie z.B. USA oder Schweiz. Auch Umsätze aus Verkäufen von Anlagevermögen (z.B. Pkw, Maschinen) gehören nicht dazu, ebenso wie bestimmte steuerfreie Umsätze aus § 4 UStG. Die USt gehört dazu. Hier ein Beispiel:

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Rechnung

Die vorgeschriebenen gesetzlichen Bestandteile der Rechnung gelten auch für Kleinunternehmer. Im Gegensatz zum normalen Unternehmer darf er jedoch keine Umsatzsteuer ausweisen, d.h. weder den Steuerbetrag noch den Steuersatz.

Achtung: Böse Falle - Falls vorgefertigte Quittungsblöcke verwendet werden, muss der Zusatz "inkl. 19% MwSt" bzw. "inkl. 7% MwSt" durchgestrichen werden. Wird es vergessen, muss die entsprechende Steuer abgeführt werden wie vom BFH in Az. XI R 41/12 entschieden. Im Fall musste ein Kleinunternehmer 5.000 € zahlen, weil er den Zusatz nicht durchgestrichen hat.

Die Kleinunternehmer-Regelung ist allerdings keine Steuerbefreiung im eigentlichen Sinn, so dass ein entsprechender Hinweis auf der Rechnung ratsam ist, um Rückfragen von Kunden vorzubeugen. Zweckmäßig ist ein Aufbau in folgender Form mit Hinweis, dass aufgrund von § 19 UStG keine Umsatzsteuer erhoben wird:

Wissenswert ist noch, dass sog. Kleinbetragsrechnungen geringeren Angabepflichten unterliegen, d.h. hier müssen nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Positionen normaler Rechnungen angegeben werden. Welche Angaben weggelassen werden können und wie Hoch die Grenze für Kleinbetragsrechnungen liegt, siehe Rechnung. Dort ist auch ein schönes Rechnungs-Formular abgebildet, das in anschaulicher Form die Pflichtbestandteile einer Rechnung darstellt.