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Google-Einnahmen

Umsatzsteuer bei Adsense

Die Werbung auf der eigenen Internetseite ist für viele Webmaster eine lukrative Einnahmequelle geworden. Unklar erscheint vielen Anbietern von Werbeflächen, wo die Umsatzsteuer (im Volksmund MwSt genannt)  für die Werbeleistung zu zahlen ist. Alleine die Fragestellung ist vielen verwirrend, da sie ihre Internetseite in Deutschland betreiben und annehmen, dass auch hier die USt fällig wird. Doch so ist es nicht. Die relevanten Vorschriften dafür sind etwas kompliziert und finden sich in § 3a Abs. 3a UStG und § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG. Danach handelt es sich bei Online-Werbung (z.B. Google Adsense oder Affilitate-Programme) um auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen. In der Regel ist der Ort der Leistung dort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Diese Regel kommt aber nur zur Anwendung, wenn keine Spezialvorschriften (Ausnahmen) greifen, wie folgendes Schaubild zeigt:

Bei einer bestimmten Leistung ist zuerst immer zu prüfen, ob eine Spezialvorschrift greift, bevor die Allgemeinregel (Abs. 1) angewendet werden kann. Diese Püfung soll nun anhand von Adsense durchgeführt werden. Bei Adsense handelt es sich nicht um Leistungen im Zusammenhang mit einem Gründstück (Abs. 2). § 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG gilt nur für wissenschaftliche, künstlerische, sportliche und unterhaltende Tätigkeiten und trifft bei Adsense nicht zu. Nach Abs. 3 und 4 gilt als Ort der Leistung der Sitzort des Leistungsempfängers, wenn dieser ein Unternehmer ist und die Leistung im Katalog von § 3a Abs. 4 UStG aufgeführt ist. Google ist ein Unternehmen und Empfänger einer Leistung, die ein Webmaster in der Form anbietet, dass er Werbeplatz zur Verfügung stellt und Adsense-Anzeigen auf seiner Website duldet. Somit ist nach § 3a Abs. 3 UStG bei Adsense der Ort der Leistung dort, wo der Leistungsempfänger (Google) sein Unternehmen betreibt. Bei Google-Adsense seit 2009 Irland (davor USA).

Die Einnahmen, die ein deutscher Webmaster aus Adsense erzielt, sind damit in Deutschland nicht steuerbar, d.h. nicht umsatzsteuerpflichtig, weil Irland bzw. USA das Besteuerungsrecht haben. Die Einnahmen müssen aber in der Einkommensteuererklärung trotzdem angegeben werden und unterliegen der Einkommensteuer, aber eben nicht der Umsatzsteuer. Als Fazit bleibt festzustellen, dass die Allgemeinregel nach § 3a Abs. 1 UStG (Ort des leistenden Unternehmers) nicht zur Anwendung kommt, weil die Spezialvorschrift nach § 3a Abs. 3 UStG Vorrang hat und den Ort in das Land des Leistungsempfängers verlagert. Das beschriebene veranschaulicht folgende Grafik:

Da Google im Fall von Adsense ein Unternehmen im Drittland (seit 2009 Irland, vorher USA) ist, gilt Fall 4. Ort der Leistung ist aktuell Irland. Für die Abführung der USt hat Google in Irland zu sorgen.

Nach den selben Grundsätzen können auch die Werbeprogramme (Affiliate) von anderen Anbietern beurteilt werden. Hier ist vor allem darauf zu achten, ob der Anbieter (Leistungsempfänger) ein Unternehmer ist. Dies dürfte in der Regel der Fall sein, weil ein Privatmann, der Werbeleistungen in Anspruch nimmt schwer vorstellbar ist. Sitzt der Leistungsempfänger im Ausland, so wird bei Online-Werbung der Leistungsort ins Ausland verlagert. Ist der Sitz in Deutschland, so sind die Umsätze des Webmasters im Inland umsatzsteuerpflichtig, wenn dieser nicht als Kleinunternehmer nach § 19 UStG gilt.

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Probleme mit Finanzamt - In Internet-Foren ist häufiger nachzulesen, dass die Finanzämter trotz der nicht gegebenen USt-Pflicht für Adsense-Einnahmen Umsatzsteuer-Zahlungen verlangen. Vermutlich erfolgt dies mehr aus Unwissenheit, da Adsense eine relativ neue Form der Werbung ist und die Finanzämter die gesetzlichen Regeln falsch anwenden bzw. nicht kennen. Wer davon betroffen ist, kann dem Finanzamt den nachfolgenden Satz zusenden, um eine ungerechtfertigte Steuererhebung zu vermeiden:

Liebes Finanzamt,
mit Schreiben vom ... verlangen Sie die Abführung von USt für Adsense-Einnahmen von der Firma Google (Sitz: Irland). Hiermit teile ich Ihnen mit, dass nach § 3a Abs. 3 UStG der Leistungsort dieser Einnahmen in das Land des Leistungsempfängers verlagert wird und der Vorgang somit in Deutschland nicht umsatzsteuerpflichtig ist.

Mif freundlichen Grüßen