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Kündigungsfrist GKV

Freiwillig Versicherte (z.B. Selbständige, Arbeitnehmer über Verdienstgrenze) und Pflichtversicherte können mit einer Frist von zwei vollen Monaten zum Monatsende ihre gesetzliche Kasse kündigen. Wenn zum Beispiel am 28.01.2007 gekündigt wird, kann zum 01.04.2007 gewechselt werden. Wenn in eine andere gesetzliche Kasse gewechselt wird, dann sind sowohl freiwillig-, als auch pflichtversicherte Mitglieder 18 Monate an diese Krankenkasse gebunden. Anders sieht es aus, wenn ein freiwilliges Mitglied in die private Krankenversicherung wechselt. Dann entfällt die Bindefrist von 18 Monaten und das Mitglied kann wie oben beschrieben mit einer Frist von 2 Monaten wechseln. Ein Sonderkündigungsrecht gibt es bei einer Erhöhung des Beitragssatzes, d.h. in diesem Fall kann das Mitglied zum nächsten Monatsende, welches auf die Erhöhung folgt, kündigen.

Ab dem 02.02.2007 wird für einen Wechsel in die PKV allerdings eine Wartezeit von 3 Jahren gelten, d.h. das Einkommen muss bereits 3 Jahre lang die Verdienstgrenze überschreiten (siehe Wartezeitregel), damit ein Wechsel möglich ist.